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   BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55, 1 BvL 16/56, 1 BvL 31/56, 1 BvL 53/56, 1 BvL 7/57, 1 BvL 18/57, 1 BvL 24/57   

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BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55, 1 BvL 16/56, 1 BvL 31/56, 1 BvL 53/56, 1 BvL 7/57, 1 BvL 18/57, 1 BvL 24/57 (https://dejure.org/1960,6)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.1960 - 1 BvL 53/55, 1 BvL 16/56, 1 BvL 31/56, 1 BvL 53/56, 1 BvL 7/57, 1 BvL 18/57, 1 BvL 24/57 (https://dejure.org/1960,6)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 1960 - 1 BvL 53/55, 1 BvL 16/56, 1 BvL 31/56, 1 BvL 53/56, 1 BvL 7/57, 1 BvL 18/57, 1 BvL 24/57 (https://dejure.org/1960,6)
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Taxiverkehr

Art. 12 GG, objektive Zulassungsvoraussetzung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Taxi-Beschluß

  • verkehrslexikon.de

    Zur Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs. 2 PBG bei der Zulassung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und Droschken

  • opinioiuris.de

    Taxiverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; PBefG § 9 Abs. 1, Abs. 2
    Verfassungswidrigkeit des Personenbeförderungsgesetzes hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 168
  • NJW 1960, 1515
  • DVBl 1960, 596
  • DVBl 1983, 1251
  • BB 1960, 805
  • DÖV 1960, 871
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
    Nach Erlaß des sog. "Apothekenurteils" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377) hat der Bundesminister für Verkehr ergänzend folgendes vorgetragen: Es sei unbestritten und sowohl vom Bundesverwaltungsgericht wie vom Bundesgerichtshof anerkannt, daß in einem modernen Staatswesen die Sicherstellung geordneter Verhältnisse im öffentlichen Verkehr zu den für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgütern gehöre und damit ein "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut" sei.

    Wer die gewerbliche Personenbeförderung betreiben will, ergreift einen "Beruf" in dem Sinne, in dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diesen Begriff gedeutet hat (BVerfGE 7, 377 [397]).

    § 9 Abs. 1 - soweit er die Berücksichtigung der Interessen des öffentlichen Verkehrs vorschreibt - und Abs. 2 stellen unzweifelhaft objektive Voraussetzungen der Zulassung im Sinne dieser Rechtsprechung auf: objektive Bedingungen, die nichts mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters zu tun haben und auf die er keinen Einfluß nehmen kann (BVerfGE 7, 377 [406]).

    Der Konkurrenzschutz, der niemals Zweck einer Zulassungsregelung sein darf (BVerfGE 7, 377 [408]), muß auch als Nebenwirkung vermieden werden, wo er nicht wirklich unvermeidlich ist.

  • BVerwG, 10.03.1954 - I C 5.53

    Genehmigung zum Betrieb des Personenbeförderungsgewerbes - Droschkengewerbe als

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
    Soweit § 9 Abs. 1 PBG eine Prüfung der Frage vorschreibt, ob ein Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderlaufe, blieb die Anwendbarkeit der Vorschrift umstritten; das Bundesverwaltungsgericht hat sie für den Linienverkehr und den Gelegenheitsverkehr mit Droschken bejaht, für den Gelegenheitsverkehr mit Miet- und Ausflugswagen verneint (BVerwGE 1, 92; 1, 97; 1, 165; 4, 89).

    In seinem Urteil vom 10. März 1954 (BVerwGE 1, 92 [95]) führt das Gericht u. a. aus:.

    Daß die Sicherheit des Verkehrs gerade durch eine zu starke Vermehrung der Droschken leiden würde, kann nicht ernstlich behauptet werden, solange die Zahl der privaten Kraftfahrzeuge unbeschränkt wächst; einer Vernachlässigung der Sicherheitsvorkehrungen durch einen stark konkurrenzbedrohten Droschkenunternehmer kann und muß durch entsprechende Überwachung vorgebeugt werden (vgl. dazu BVerwGE 1, 92 [94]; 1, 165 [166]).

  • BVerwG, 29.06.1954 - I C 161.53
    Auszug aus BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
    Soweit § 9 Abs. 1 PBG eine Prüfung der Frage vorschreibt, ob ein Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderlaufe, blieb die Anwendbarkeit der Vorschrift umstritten; das Bundesverwaltungsgericht hat sie für den Linienverkehr und den Gelegenheitsverkehr mit Droschken bejaht, für den Gelegenheitsverkehr mit Miet- und Ausflugswagen verneint (BVerwGE 1, 92; 1, 97; 1, 165; 4, 89).

    Daß die Sicherheit des Verkehrs gerade durch eine zu starke Vermehrung der Droschken leiden würde, kann nicht ernstlich behauptet werden, solange die Zahl der privaten Kraftfahrzeuge unbeschränkt wächst; einer Vernachlässigung der Sicherheitsvorkehrungen durch einen stark konkurrenzbedrohten Droschkenunternehmer kann und muß durch entsprechende Überwachung vorgebeugt werden (vgl. dazu BVerwGE 1, 92 [94]; 1, 165 [166]).

  • BVerwG, 11.10.1956 - I C 179.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
    Soweit § 9 Abs. 1 PBG eine Prüfung der Frage vorschreibt, ob ein Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderlaufe, blieb die Anwendbarkeit der Vorschrift umstritten; das Bundesverwaltungsgericht hat sie für den Linienverkehr und den Gelegenheitsverkehr mit Droschken bejaht, für den Gelegenheitsverkehr mit Miet- und Ausflugswagen verneint (BVerwGE 1, 92; 1, 97; 1, 165; 4, 89).

    Es wird Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, die verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 PBG zu überwachen; dazu sind sie im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Interessen des öffentlichen Verkehrs" in der Lage, der als unbestimmter Rechtsbegriff angesehen werden muß (vgl. BVerwGE 4, 89).

  • BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59

    Der unbeschränkten Rechtskontrolle unterliegende und lediglich auf

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
    Gesichtspunkte "wirtschafts- und verkehrspolitischer Planung und Gestaltung" (BVerwGE 9, 284 [285]) müssen hier zurücktreten, obwohl sie an sich im Rahmen der "Interessen des öffentlichen Verkehrs" gewürdigt werden könnten; das Ermessen der Verwaltung wird bei dieser Form des Gelegenheitsverkehrs eingeengt durch die Rücksicht auf die Freiheit des einzelnen Unternehmers, die nur geschmälert werden darf, wenn es der Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend fordert.
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 25/59

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Nichtehelichenrechts

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
    Jedenfalls steht aber nach dem Gesetz vom 12. September 1955, insbesondere nach dessen Entstehungsgeschichte (vgl. den schriftlichen Bericht des Verkehrsausschusses, BT II/1953 Drucks. 1480), fest, daß § 9 Abs. 1 PBG vom Bundesgesetzgeber als weitergeltendes Recht bestätigt worden ist (vgl. BVerfGE 6, 55 [64 ff.]; 10, 129 [131 ff.]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
    Jedenfalls steht aber nach dem Gesetz vom 12. September 1955, insbesondere nach dessen Entstehungsgeschichte (vgl. den schriftlichen Bericht des Verkehrsausschusses, BT II/1953 Drucks. 1480), fest, daß § 9 Abs. 1 PBG vom Bundesgesetzgeber als weitergeltendes Recht bestätigt worden ist (vgl. BVerfGE 6, 55 [64 ff.]; 10, 129 [131 ff.]).
  • BVerwG, 10.03.1954 - I C 25.53

    Genehmigung zum Betrieb des Personenbeförderungsgewerbes - Einschränkbarkeit des

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
    Soweit § 9 Abs. 1 PBG eine Prüfung der Frage vorschreibt, ob ein Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderlaufe, blieb die Anwendbarkeit der Vorschrift umstritten; das Bundesverwaltungsgericht hat sie für den Linienverkehr und den Gelegenheitsverkehr mit Droschken bejaht, für den Gelegenheitsverkehr mit Miet- und Ausflugswagen verneint (BVerwGE 1, 92; 1, 97; 1, 165; 4, 89).
  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
    Aber auch § 9 Abs. 1 PBG, der seit 1934 nicht geändert worden ist, kann nicht mehr als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124) angesehen werden, weil der Bundesgesetzgeber die Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat.
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Dies wirkt, weil der Zugang zum Beruf des Spielbankunternehmers insoweit nicht von der Qualifikation der Unternehmen oder von sonstigen Kriterien abhängig ist, auf welche die Bewerber um eine Erlaubnis Einfluss nehmen können, wie eine objektive Berufszulassungsvoraussetzung (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 11, 168 ).

    Grundrechtsbeschränkungen dieser Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Allgemeinen nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 11, 168 ).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    (b) Dem Gesetzgeber kommt ein Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes zu, sondern auch bei der Beurteilung einer Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (vgl. BVerfGE 11, 168 - Juris Rn. 64; BVerfGE 30, 292 - Juris Rn. 68 ff.).
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Allerdings kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes zu, sondern auch bei der Beurteilung einer Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (vgl. etwa BVerfGE 11, 168 ; 25, 1 ; 30, 292 ; 38, 61 ; 39, 210 ).

    Ebenso wenig wird Konkurrenzschutz um seiner selbst willen angestrebt, was ebenfalls kein zulässiger Gesetzeszweck wäre (vgl. BVerfGE 11, 168 ).

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